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Aufgrund § 61a des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NW) besteht für private Grundstückseigentümerinnen- und eigentümer die Pflicht, auf dem Grundstück verlaufende Abwasserleitungen von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.

 

Betroffen sind sämtliche Grundstücke, die an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen sind und Grundstücke, die dezentral ihre Abwässer über Kleinkläranlagen reinigen. Das Prüfungsergebnis muss bis zum 31.12.2015 vorliegen (siehe unten) und hat eine Gültigkeit von bis zu 20 Jahren. Bei Neu- und Umbauten ist die Dichtigkeit der Abwasseranlagen sofort nach Errichtung zu prüfen.

 

Sinn der Prüfung ist die Vermeidung von unkontrolliert austretendem Schmutzwasser, das den Boden belastet, sowie umgekehrt ein Eindringen von Grundwasser in das Kanalnetz.

 

Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasseranlagen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

 

Sofern Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer die Dichtheitsprüfung nicht durchführen lassen, können nach den Vorschriften des LWG Bußgelder bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden.

 

Die Prüfung und das Ausstellen von Bescheinigungen darf nur von zertifizierten Sachkundigen durchgeführt werden. Das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat unter der Internetadresse www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm eine Liste der zugelassenen Sachkundigen hinterlegt. Diese Liste ist auch im Rathaus, Bauamt, Zimmer 5.6 oder 5.7 erhältlich.

 

Vorgaben, wie eine Dichtheitsprüfung durchzuführen ist, finden sich in den technischen Regelwerken nach DIN. Neben den Wasser- und Luftdruckprüfungen (physikalische Prüfung) ist auch eine TV-Inspektion möglich. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung vom Sachkundigen zu fertigen. Die Bescheinigung hat die Grundstückseigentümerin bzw. der -eigentümer aufzubewahren und der Ge-meinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens 20 Jahren zu wiederholen.

 

Nach dem Landeswassergesetz soll die Gemeinde durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung festlegen, wenn:

 

  • Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen im Abwasserbeseitigungskonzept oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder
  • Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung überprüft.

 

Da die Gemeinde Altenberge zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und in Erfüllung ihrer Selbstüberwachungspflichten nicht nur kontinuierlich eine Überprüfung des öffentlichen Kanalnetzes sowie Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage entsprechend dem geltenden Abwasserbeseitigungs- und einem noch aufzustellenden Kanalsanierungskonzept vornehmen wird, soll seitens der Gemeinde Altenberge von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

 

Vor diesem Hintergrund kann die o.a. Frist verlängert, aber auch verkürzt werden. Dieses bedeutet, dass die Dichtheitsprüfung beginnend mit dem Inkrafttreten des novellierten Landeswassergesetzes vom 11.12.2007, in einem Zeitraum von max. 15 Jahren durchzuführen ist und die letzten Dichtheitsprüfungen somit bis Ende 2023 durchgeführt sein müssen.

 

Die von den jeweiligen Inspektionsüberprüfungen oder Kanalsanierungsmaßnahmen betroffenen Grundstückseigentümer werden von der Gemeinde Altenberge entweder rechtzeitig angeschrieben oder über die Presse informiert.

 

Bei Grundstücken im Außenbereich, bei denen die Abwasserbeseitigungspflicht auf Dauer übertragen wurde, endet die Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung zum 31.12.2015. Eine Verlängerung dieser Frist mittels Satzung ist hier nicht möglich.

 

Sofern die Dichtheitsprüfung ergibt, dass die private Abwasseranlage Schäden aufweist, ist sie zu sanieren. Bei Schäden, die die Standsicherheit betreffen, ist eine sofortige Sanierung erforderlich. In allen anderen Fällen soll die Sanierung in einer angemessenen Frist erfolgen.

 

Gem. § 61a Abs. 5 LWG ist die Gemeinde verpflichtet, die Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unter-richten und zu beraten. Nicht Gegenstand der Unterrichtungs- und Beratungspflicht ist allerdings die Ausarbeitung von konkreten Sanierungsplänen für das einzelne Grundstück. Die Unterrichtungs- und Beratungspflicht beschränkt sich damit auf eine „Hilfestellungs-Ratgeber-Funktion“.

 

Mit dem Versand der Grundbesitzabgabenbescheide im Januar dieses Jahres wurden sämtliche Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer im Gemeindegebiet anhand eines Infoblattes über die Verpflichtung zur Hausanschlussdichtheitsprüfung seitens der Gemeinde Altenberge informiert.

 

Informationen zum Landeswassergesetz NRW können im Internet auf der Seite des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen www.lanuv.nrw.de/wasser/gesetze.htm eingesehen werden.

 

Ein unabhängiges Informationsportal zum Thema „Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen“ am Beispiel Schleswig-Holstein ist auf der Internetseite www.dichtheitspruefung.sh/start.htm zu finden.

 

Die örtliche Abwasserbeseitigungssatzung und zusätzliche Informationen zum § 61a LWG NRW (hier insbesondere der § 15) können Sie in der Abwasserbeseitigungssatzung einsehen.

 

Weitere Informationen über die genauen Anforderungen der Dichtheitsprüfung, auch für welche Grundstücke bereits eine entsprechende Bescheinigung vorliegt, erhalten Sie im Bauamt der Gemeinde Altenberge, Telefon (0 25 05) 82-48 oder 82-49. Wenn Sie sich entschließen, weitergehende Maßnahmen durchführen zu lassen, können Sie auf eine individuelle Beratung und Unterstützung von spezialisierten Fachbüros für die Grundstücksentwässerung zurückgreifen. Diese Fachbüros werden eine wirtschaftliche Lösung mit einem geeigneten Sanierungsverfahren ausarbeiten und auf Wunsch auch die örtliche Bauüberwachung und Abrechnung übernehmen.

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