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Sie befinden sich hier: Aktuelles » Ältere Meldungen / Archiv » Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich südlich der Verkehrsfläche „Auf dem Paschhügel“

hier: Auslegung gemäß § 34 (6) i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 und § 3 (2) BauGB

 

Im Bereich südlich der Verkehrsfläche „Auf dem Paschhügel“, westlich angrenzend an das Grundstück Auf dem Paschhügel 13, soll eine Einbeziehungssatzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgestellt werden.

 

Der Bau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 18.4.2016 beschlossen, den Satzungsentwurf mit der Planzeichnung (zeichnerischen Festsetzungen) sowie die Begründung gemäß § 13 (2) Nr. 2 und § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

In Umsetzung des Beschlusses liegen der Entwurf der Einbeziehungssatzung, die zeichnerischen Festsestzungen sowie die Begründung in der Zeit für jedermann in der Zeit vom 28.4. bis einschließlich 30.5.2016 im Rathaus der Gemeinde Altenberge, Kirchstraße 25, 48341 Altenberge, Bürgeramt, Zimmer E.2, während der nachfolgenden Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

 

Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Montag bis Dienstag von 14 Uhr bis 16 Uhr und

Donnerstag von 14 bis 17.30 Uhr und

Samstag (nur 7.5.2016) von 10 Uhr bis 12 Uhr

 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Rathaus am 5.5.2016 (Christi Himmelfahrt), 16.5. (Pfingsten) und 26.5.2016 (Fronleichnam) geschlossen ist.

 

Neben der Auslegung der Planunterlagen informiert die Gemeinde Altenberge alle interessierten Bürgerinnen und Bürger in einer öffentlichen Bürgerversammlung am 4.5.2016 um 19 Uhr im Bürgerhaus (Kirchstr. 13, Altenberge) über die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Altenberge vorgebracht werden; nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Einbeziehungssatzung unberücksichtigt bleiben. Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen und teilt das Ergebnis mit. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle, der eine Satzung zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätend geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die hier im Internet veröffentlichten Verfahrensunterlagen lediglich zu Informationszwecken dienen.

 

Unterlagen zum Bauleitplanverfahren (Stand: April 2016)

 

 

Übersicht Verfahrensstand

Datum Verfahrensschritt
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