Abwasserentsorgung im Außenbereich
Fachbereich III / 1+2 Bauwesen
Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde Altenberge bezieht sich auch auf das Abwasser aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich.
Das Abwasser bzw. der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist über ein zugelassenes Unternehmen der gemeindlichen Kläranlage zuzuführen.
Die Abfuhr des Klärschlammes aus Kleinkläranlagen erfolgt nach Bedarf. Die Betreiber der Kleinkläranlagen melden die Abfuhr bei der Verwaltung an.
Ausgenommen von der gemeindlichen Entsorgung sind landwirtschaftliche Betriebe, deren Abwasser auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen (Mindestgröße: 1 ha) unter Beachtung der geltenden abfall- und bodenschutzrechlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Hier muss die Abwasserbeseitigungspflicht von der zuständigen Behörde auf den Grundstückseigentümer übertragen werden.
Weitere Hinweise:
- Die Ausbringung auf Grün- und Feldfruchtackerland ist untersagt.
- Bei den vom Land NRW geförderten Kleinkläranlagen ist ein Wartungsvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren nachzuweisen.
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Kreis Steinfurt (Untere Wasserbehörde).
Rechtliche Grundlagen:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 57 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW)