Nicht abgeholte Fundfahrräder werden in unregelmäßigen Abständen verkauft.
Es werden nur solche Räder verkauft, bei denen die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten abgelaufen ist und bei denen der Finder sein Erwerbsrecht nicht geltend gemacht hat. Hier kann der Fundfahrräderverkauf aufgerufen werden. Bei Interesse an einem Fahrrad ist ein Termin beim Bürgeramt (Tel. 82-31 oder 82-30) zur Besichtigung des Fahrrades zu vereinbaren. Die zu verkaufenden Fahrräder sind nicht auf Ihre Funktionstüchtigkeit und Verkehrssicherheit geprüft. Deshalb gilt bei allen Verkäufen der Grundsatz: Gekauft wie gesehen! Der Erwerber hat keine Gewährleistungsansprüche wegen eines eventuellen Mangels an der erworbenen Sache.