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Das Sozialamt erbringt für Asylbewerber Leistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes.

 

Asylbewerber sind Ausländer(innen), die Schutz als politisch Verfolgte oder Schutz vor Abschiebung oder sonstiger Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer  Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.

Wer in Deutschland einen Asylantrag stellen will, wird zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes untergebracht.

Den Antrag stellen die Schutzsuchenden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Von der Behörde erhalten sie ihren Bescheid. Bis zum Abschluss des Verfahrens gelten sie als Asylbewerber(in).

Abhängig davon, aus welchem Herkunftsland Asylbewerber(innen) stammen, ergeben sich für sie bestimmte Rechte und Pflichten.

Die einen haben zum Beispiel sofort Anspruch auf einen Integrationskurs, in dem sie Deutsch lernen und in Sozialkunde unterrichtet werden. Andere sind verpflichtet, bis zum Abschluss ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen.

 

 

Asylbewerberleistungen (AsylbLG)

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfasst alle Leistungen, die Geflüchtete bis zu ihrer Anerkennung in Deutschland erhalten. Das Gesetz regelt neben der Unterbringung auch Leistungen für Hausrat, Ernährung, Kleidung und Körperpflege.

 

Ansprechpartner:      

Herr Hackemack: Tel. (02505) 82-38

Frau Brokamp: Tel. (02505) 82-65

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