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Umsetzung der Grundsteuerreform

 

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grund­steuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Vielmehr gelten in Nordrhein-Westfalen ab 2025 neue Grundsteuerwerte, die bereits bis zum 1.1.2022 (Hauptfeststellung) ermittelt werden müssen. D. h. im Jahr 2022 müssen für den gesamten Grundbesitz in Deutschland neue Be­messungsgrundlagen ermittelt werden.

Der zeitliche Ablauf stellt sich wie folgt dar:

PIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bis zum Ablauf des Jahres 2024 gilt weiterhin das (alte) Recht der Einheitsbewer­tung. Die dazugehörigen Messbescheide werden wie bisher über IT.NRW bereit­gestellt, sodass zwischen Mitte 2022 und Ende 2024 zwei unterschiedliche Ver­fahren (altes Recht: IT.NRW, neues Recht ELSTER-Transfer) parallel im Einsatz sein werden.

Grundsteuer C

Neben der Neufestsetzung des Hebesatzes zum 1. Januar 2025 nach § 25 Abs. 2GrStG ist in den Kommunen auch die Entscheidung zu treffen, ob und gegebe­nenfalls in welcher Höhe zukünftig die sogenannte Grundsteuer C erhoben wer­den soll. Nach § 25 Abs. 5 GrStG besteht ab 2025 die Möglichkeit, unbebaute baureife Grundstücke durch einen gesonderten Hebesatz für die Bebauung zu mobilisieren. Die Grundsteuer C muss von den Kommunen in eigener Regie – unter Berücksichtigung der in § 25 Abs. 5 GrStG genannten Voraussetzungen – festgesetzt und erhoben werden. Eine Beteiligung der Finanzverwaltung ist inso­weit nicht erforderlich und nicht vorgesehen.

 

Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer

Deshalb werden Sie in 2022 öffentlich aufgefordert werden, die aktuellen Merk­male Ihres Grundstücks auf den 1.1.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) zu erklä­ren. Die Erklärung können Sie in der Zeit zwischen dem 1.7.2022. und 31.10.2022 online unter MeinELSTER (www.elster.de) abgeben.

Danach erhalten Sie – wie bisher – drei Bescheide:

  1. Grundsteuerwertbescheid: Das Finanzamt stellt auf Basis Ihrer Angaben den neuen Grundsteuerwert fest.

 

  1. Grundsteuermessbescheid: Zusätzlich erhalten Sie vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der vom Grundsteuerwert abhängt.

 

  1. Grundsteuerbescheid: Die Kommune erteilt ab dem Kalenderjahr 2025 den Grundsteuerbescheid unter Berücksichtigung des neuen Grundsteu­ermessbetrags.

Um Ihnen die Erklärung zu erleichtern, werden alle Eigentümerinnen und Eigen­tümer von Wohngrundstücken ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung erhalten, aus dem sich wesentliche Daten ergeben, die für die Erklärung relevant sind. Auch die Eigentümerinnen und Eigentümer von aktiven Betrieben der Land- und Forstwirtschaft werden von der Finanzverwaltung gesondert mit unterstüt­zenden Hinweisen informiert. Falls für Sie eine Angehörige oder ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe tätig ist, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese Person weiter. Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Die Finanzverwaltung wird eine Telefon-Hotline anbieten, bei der Sie kostenlos Auskunft erhalten. Die Erreichbarkeit der Hotline wird ab April 2022 auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen veröffentlicht werden.

Merkblatt Grundsteuerreform - Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer

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